Satzung

Satzung für den DPSG St. Konrad Speyer e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Name

Der Verein führt den Namen „DPSG St. Konrad Speyer“ mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).

2. Sitz

Der DPSG St. Konrad Speyer e.V. hat seinen Sitz in Speyer und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

§ 2 Wesen, Zweck, Ziele, Mittelverwendung und Rechtsträger

1. Wesen, Zweck und Ziele

Der DPSG St. Konrad Speyer e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendpflege und der einschlägigen Bestimmungen des dritten Abschnitts der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Der DPSG St. Konrad Speyer e.V. hat sich zum Ziel gesetzt: Die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben der „Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg“ (DPSG) im „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ), Stamm St. Konrad Speyer, als Teil eines katholischen Verbandes der gemeinnützigen Jugendpflege sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.

Er ist ein Förderverein gem. §58, Abs. 1 der Abgabenordnung, welcher seine Mittel ausschließlich für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der DPSG im Stamm St. Konrad Speyer beschafft.

2. Mittelverwendung

Der DPSG St. Konrad Speyer e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des DPSG St. Konrad Speyer e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des DPSG St. Konrad Speyer e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Rechtsträger

Der DPSG St. Konrad Speyer e.V. ist Rechtsträger des Stammes St. Konrad Speyer und dessen Einrichtungen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der DPSG St. Konrad Speyer e.V. unterscheidet drei Mitgliedsarten:

Gewählte Mitglieder (gemäß 3a), geborene Mitglieder (gemäß 3b), sowie von Fördermitgliedern (gemäß 3c).

Der Verein hat nicht mehr als 15 stimmberechtigte Mitglieder.

3a) Gewählte Mitgliedschaft

1. Voraussetzung

Gewähltes Mitglied des DPSG St. Konrad Speyer e.V. kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Zielen des Vereines bekennt.

2. Begrenzung

Der DPSG St. Konrad Speyer e.V. darf nicht mehr als acht gewählte Mitglieder umfassen.

3. Aufnahme

Die Aufnahme als gewähltes Mitglied erfolgt durch Wahl der Stammesversammlung des Stammes St. Konrad Speyer. Sie wird wirksam mit der Annahme der Wahl durch die Gewählte / den Gewählten zum Ende der Versammlung. Die gewählte Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4. Wahlperiode

Die Wahl gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren.

5. Verpflichtung

Die gewählten Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des DPSG St. Konrad Speyer e. V. einzusetzen.

6. Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge für gewählte Mitglieder werden nicht erhoben. Kapitalanteile oder Sacheinlagen von den gewählten Mitgliedern werden nicht entgegengenommen. Die gewählten Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des DPSG St. Konrad Speyer e. V..

7. Ende der gewählten Mitgliedschaft

Die gewählte Mitgliedschaft erlischt:

mit dem Ende der ordentlichen Stammesversammlung des Stammes St. Konrad Speyer im 2. Amtsjahr,
durch Austritt aus dem DPSG St. Konrad Speyer e. V., der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,
durch förmliche Ausschließung kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung, die zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass ein gewähltes Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem DPSG St. Konrad Speyer e.V. beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen gewählten Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung gegenüber der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich zu äußern. Eine Ausschließung der in § 5 Ziffer 1 dieser Satzung genannten gewählten Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Der Ausschließungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e. V.,
durch Tod.

3b) Geborene Mitglieder

1. Geborene Mitglieder

Die Mitglieder des Vorstands des Stammes St. Konrad Speyer sind für die Dauer ihres Amtes geborene Mitglieder des Vorstandes des DPSG St. Konrad Speyer e.V.. Ebenso wählt jede der Altersstufen des Stammes St. Konrad (Wölflinge, Jungpfadfinder, Pfadfinder und Rover) einen Vertreter aus ihrem jeweiligen Leitungsteam als geborenes Mitglied im DPSG St. Konrad Speyer e.V..

2. Verpflichtung

Die geborenen Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des DPSG St. Konrad Speyer e. V. einzusetzen.

3. Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge für geborene Mitglieder werden nicht erhoben. Kapitalanteile oder Sacheinlagen von den geborenen Mitgliedern werden nicht entgegengenommen. Die geborenen Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des DPSG St. Konrad Speyer e. V.

4. Ende der geborenen Mitgliedschaft

Die geborene Mitgliedschaft erlischt:

mit dem Verlust des dazugehörigen Amtes.
durch förmliche Ausschließung kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung, die zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass ein geborenes Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem DPSG St. Konrad Speyer e.V. beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen geborenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung gegenüber der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich zu äußern. Eine Ausschließung der in § 5 Ziffer 1 dieser Satzung genannten geborenen Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Der Ausschließungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e. V..

3c) Fördermitglieder

1. Voraussetzung

Fördermitglied des DPSG St. Konrad Speyer e.V. kann auf Antrag beim Vorstand des Vereines jede/r werden, die/der sich zu den Zielen des DPSG St. Konrad Speyer e.V. bekennt.

2. Aufnahme

Die Aufnahme als Fördermitglied erfolgt über einen schriftlichen Antrag beim Vorstand des DPSG St. Konrad Speyer e.V. und erhält ihre Gültigkeit mit dem Datum der Annahme durch den Vorstand.

3. Dauer

Die Fördermitgliedschaft besteht immer bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und verlängert sich stillschweigend, sofern nicht 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres eine schriftliche Kündigung ausgesprochen wird.

4. Verpflichtung

Die Fördermitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des DPSG St. Konrad Speyer e.V. einzusetzen. Fördermitglieder haben bei Mitgliederversammlungen Antragsrecht und beratende Stimme.

5. Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird in einer durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mindesthöhe erhoben. Kapitalanteile oder Sacheinlagen von den Fördermitgliedern werden nicht entgegengenommen. Die Fördermitglieder haben keine Rechte am Vermögen des DPSG St. Konrad Speyer e.V..

6. Ende der Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft erlischt:

durch fristgerechten Austritt aus dem DPSG St. Konrad Speyer e.V., der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,
durch förmliche Ausschließung kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung, die zulässig ist, wenn festgestellt wird, dass ein Fördermitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem DPSG St. Konrad Speyer e.V. beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen Fördermitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e.V.,
durch Tod.

§ 4 Organe

1. Organe

Die Organe des DPSG St. Konrad Speyer e. V. sind:

der Vorstand,
der Rechnungsprüfungsausschuss,
die Mitgliederversammlung,
die Ausschüsse.
2. Beschlussfassung

Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Versammlung. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

§ 5 Der Vorstand

1. Mitglieder

Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Vereinsmitgliedern.

Diese sind:

der / die Vorsitzende
dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin
dessen / deren zweiter / zweitem Stellvertreter /Stellvertreterin
zwei Mitgliedern im Vorstand

2. Besetzung

Die Mitglieder der Stammesvorstandes der DPSG St. Konrad gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder gleichberechtigt an.
Die geborenen Mitglieder des Vorstandes schlagen der Mitgliederversammlung zwei weitere Vereinsmitglieder für die laufende Wahlperiode zur Wahl als Mitglieder im Vorstand vor.
Die jeweilige Wahl wird wirksam mit der Annahme durch die Gewählten zum Ende der Versammlung.

3. Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die geborenen Vorstandsmitglieder einzeln vertreten.

4. Aufgaben

Der Vorstand leitet den DPSG St. Konrad Speyer e. V. – im Zweifelsfall gemäß § 5 Ziffer 3 – und erfüllt alle Aufgaben, die ihm nach Gesetz, Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen sind. Dies sind insbesondere:

die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
die Geschäftsführung,
die ordnungsgemäße Führung der Bücher,
die Bestellung der jährlichen Prüfung von einer/einem nicht der DPSG Stamm St. Konrad angehörigen Revisorin/Revisor, die/der vom Rechnungsprüfungsausschuss bestimmt wurde,
die Vorlage des Prüfungsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vermögens,
die Aufstellung des Haushaltsplans,
die Einstellung des Personals.

Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Arbeitsweise im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.

5. Weisungsgebundenheit

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6. Geschäftsführung

Der Vorstand kann sich zur Erreichung der Ziele des DPSG St. Konrad Speyer e. V. einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedienen. Die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer steht bei der Führung der Geschäfte Vertretungsvollmacht gemäß § 30 BGB zu. Der Vorstand regelt Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.

7. Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch die erste Vorsitzende / den ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall gemäß § 5 Ziffer 3 durch eine/n der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann nach einstimmiger Übereinkunft auf die Einhaltung der Einladungsfrist verzichten.

8. Protokollierung

Die Beschlüsse des Vorstandes sind aufzuzeichnen, von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und in je einem Exemplar jedem stimmberechtigten Mitglied des DPSG St. Konrad Speyer e. V. zuzusenden.

§ 6 Rechnungsprüfungsausschuss

1. Mitglieder

Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern des DPSG St. Konrad Speyer e. V., die keine geborenen Mitglieder und keine Vorstandsmitglieder sein dürfen. Dies sind:

die Sprecherin/der Sprecher des Rechnungsprüfungsausschusses,
die stellvertretende Sprecherin/der stellvertretende Sprecher des Rechnungsprüfungsausschusses.

2. Besetzung

Die Mitgliederversammlung des DPSG St. Konrad Speyer e. V. wählt jährlich die Sprecherin/den Sprecher und die stellvertretende Sprecherin/den stellvertretenden Sprecher des Rechnungsprüfungsausschusses. Die Wahl wird wirksam mit der Annahme durch die Gewählten zum Ende der Versammlung.

3. Aufgaben

Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt:

die Prüfung der finanziellen Geschäftstätigkeit des DPSG St. Konrad Speyer e.V.,
die Festlegung des Prüfungsumfanges und die Bestimmung einer/eines nicht der DPSG Stamm St. Konrad oder des DPSG St. Konrad Speyer e.V. angehörigen Revisorin/Revisors für die jährliche Prüfung,
die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, falls kein Vorstand vorhanden sein sollte.
Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten zum Zweck der Erledigung ihrer Aufgaben ein Recht auf unverzüglichen Einblick in alle Geschäftsunterlagen.

4. Einberufung und Beschlussfassung

Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses werden durch die Sprecherin/den Sprecher des Rechnungsprüfungsausschusses einberufen und geleitet.

Zu einer Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses muss einberufen werden, falls ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses dies verlangt.

5. Protokollierung

Über die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses ist ein Berichtsprotokoll anzufertigen, das von der Sprecherin/dem Sprecher des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen und in je einem Exemplar jedem stimmberechtigten Mitglied des DPSG St. Konrad Speyer e.V. zuzusenden ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zeitpunkt

Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, zu einer Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu einer Sitzung zusammen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e.V. es unter schriftlicher Angabe der Gründe beim Vorstand oder beim Rechnungsprüfungsausschuss, falls kein Vorstand vorhanden ist, verlangen. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer des DPSG St. Konrad Speyer e.V. gehört der Mitgliederversammlung als beratendes Mitglied an.

2. Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegt:

die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des DPSG St. Konrad Speyer e.V. im abgelaufenen Geschäftsjahr,
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. die Deckung des Fehlbetrages,
die Entgegennahme des Prüfungsberichtes gemäß § 5 Ziffer 4d),
die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses,
die Beratung und Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
die Beratung und Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Stellenplan,
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
die Beratung und Beschlussfassung über Investitionen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen an Gebäuden,
die Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen, Erwerb, Belastung und Veräußerung des Eigentums und sonstiger Rechte an Grundstücken,
die Wahl des Vorstandes
die Wahl der Sprecherin/des Sprechers und der stellvertretenden Sprecherin/des stellvertretenden Sprechers des Rechnungsprüfungsausschusses,
die Bildung und Auflösung von Ausschüssen und die Wahl deren Sprecher/innen gemäß § 8,
die Zustimmung zur Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers gemäß § 5 Ziffer 6),
der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3a Ziffer 7 c), § 3b Ziffer 4 b) sowie § 3c Ziffer 6 b),
die Behandlung und Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung gemäß § 9,
die Behandlung und Beschlussfassung weiterer ihr vom Vorstand oder vom Rechnungsprüfungsausschuss oder von einem Mitglied des DPSG St. Konrad Speyer e.V. bei Wahrung einer Frist von zwei Wochen dem Vorstand schriftlich vorgelegten Beratungsgegenstände,
die Behandlung der Beratungsgegenstände, welche die Einberufung begründet haben,
die Festlegung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge der Fördermitglieder.

3. Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorstand schriftlich einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie mindestens sechs sonstige stimmberechtigte Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e.V. anwesend sind.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Sitzung zu vertagen. Die Einberufung zu dem neuen Termin der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist die Tagesordnung der wegen Beschlussunfähigkeit vertagten Mitgliederversammlung beizufügen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Protokollierung

Über die Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und in je einem Exemplar jedem stimmberechtigten Mitglied des DPSG St. Konrad Speyer e.V. zuzusenden ist. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Versand.

§ 8 Ausschüsse

1. Mitglieder

Jedem Ausschuss gehören mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e.V. und ggf. sonstige Mitglieder an.

2. Besetzung

Die Mitgliederversammlung des DPSG St. Konrad Speyer e.V. wählt aus ihrer Mitte die Sprecherin/den Sprecher des jeweiligen Ausschusses. Die Wahl wird wirksam mit der Annahme durch die Gewählte/den Gewählten zum Ende der Versammlung. Die sonstigen Mitglieder werden von der Sprecherin/dem Sprecher berufen.

3. Aufgaben

Dem jeweiligen Ausschuss obliegt die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Aufgabe.

4. Einberufung und Beschlussfassung

Die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses werden durch dessen Sprecher/in einberufen und geleitet.

5. Protokollierung

Über die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses ist ein Berichtsprotokoll anzufertigen, das von dessen Sprecher/in zu unterzeichnen und in je einem Exemplar jedem stimmberechtigten Mitglied des DPSG St. Konrad Speyer e.V. und des jeweiligen Ausschusses zuzusenden ist.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

1. Zuständigkeit

Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des DPSG St. Konrad Speyer e.V. obliegt der Mitgliederversammlung des DPSG St. Konrad Speyer e. V.

2. Antragstellung

Den Antrag können der Vorstand oder fünf stimmberechtigte Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e.V. stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem ersten Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.

3. Beschlussfassung

Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e.V.
Der Beschluss über eine Änderung des Zieles des DPSG St. Konrad Speyer e.V. oder eine Auflösung des DPSG St. Konrad Speyer e.V. bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des DPSG St. Konrad Speyer e.V. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses ist außerdem die Zustimmung der Stammesversammlung des Stammes St. Konrad Speyer erforderlich, falls dieser existiert.

§ 10 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit des DPSG St. Konrad Speyer e.V. fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Katholische Kirchenstiftung St. Konrad Speyer und das Jugendwerk Sankt Georg e.V. im Diözesanverband Speyer. Diese verwenden es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in ihrem Aufgabengebiet zur Förderung der Jugendarbeit. Sollte sich die Katholische Kirchenstiftung St. Konrad Speyer und/oder das Jugendwerk Sankt Georg e.V. im Diözesanverband Speyer aufgelöst haben oder gleichzeitig auflösen, so fällt das Vermögen an deren Rechtsnachfolger, der es ebenfalls ausschließlich der gleichen Bestimmung zuzuführen hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung – —– – in das Vereinsregister in Kraft.